Riester-Rente

Staatlich gefördert in den Ruhestand

Gut zu wissen

Schon jetzt an später denken!

Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr.

Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig!

Grundlagen

Eine sehr interessante Möglichkeit, für später vorzusorgen, bietet die sog. Riester-Rente. Sie zählt zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt. Sie besteht aus Zulagen und zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung absetzbar.

Wer kann „riestern“?

Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten.

Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.

Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4% seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.

Natürlich können Sie Ihren Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Wissenswertes

Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an. Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte.

Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).

Was sollten Sie sonst noch über die Riester-Rente wissen?

  • Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
  • Der Beitrag kann von Ihnen flexibel erhöht oder gesenkt werden – so können Sie den Vertrag immer optimal besparen. Allerdings werden auch die Zulagen gekürzt, wenn Sie weniger einzahlen.
  • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
  • Rentenbezug ist bereits mit 62 J. möglich
  • Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
  • 30% des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
  • Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
  • Nach der Rechtsprechung des BGH ist Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich gefördert worden sind oder zumindest der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt
  • Um Ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich

Ganz wichtig für Mütter und Väter

  • Bei der deutschen Rentenversicherung (DRV/GRV) erhält ein Elternteil (grundsätzlich die Mutter) drei Pflichtbeitragsjahre als Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.
  • Spätestens nach Ablauf dieser 36 Monate, ab Geburt Ihres Kindes, müssen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Andernfalls streicht Ihnen die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!
  • Außerdem erhält dasselbe Elternteil je Kind grundsätzlich 10 Jahre Wartezeit als sog. Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Diese können für die spätere Inanspruchnahme einer vorzeitigen abschlagsfreien Altersrente entscheidend sein.

Unternehmen, die bereits seit vielen Jahren Frey Finanzkonzepte vertrauen

Kontakt

frey finanzkonzepte gmbh
Wörrstädter Straße 21
55288 Schornsheim

49.84315785501922, 8.171630830972106 16

Tel. 06732 – 936449
Fax 06732 – 936450

www.frey-finanzkonzepte.de
gf@frey-finanzkonzepte.de

Öffnungszeiten: